Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennisclub Chemnitz-Altendorf e.V..
Die Kurzbezeichnung des Vereins ist TCA, sein Sitz ist Chemnitz.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissportes und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Dieser Zweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige und juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren werden mit Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter Mitglied. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme entscheidet. Ablehnungen eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand brauchen nicht begründet werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Die Veranstaltungen sind rechtzeitig durch Aushang oder durch Einladung bekannt zu geben.
Sportliche Veranstaltungen sind in Platzbelegungsplänen, Spielansetzungen der Mannschaften oder Ausschreibungen zu fixieren. Über die Teilnahme an Vergleichskämpfen und Freundschaftsspielen entscheidet der Vorstand.

Ein Antrags- und Stimmrecht steht allen Mitgliedern ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu.
 Ein Mitglied darf andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der MV vorzulegen.


Außerdem ist es möglich, sein Stimmrecht per Briefwahl wahrzunehmen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit –ordnungsgemäß zu unterstützen und zu repräsentieren.

Leistungen und Beiträge sind entsprechend der Beschlüsse termingerecht und vollständig im Vereinsinteresse zu erbringen. Mit dem Vereinsvermögen ist sorgsam umzugehen.

Für die Benutzung der Tennisanlage gilt die Platzordnung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem vertretungsberechtigtem Vorstandsmitglied. Der Austritt ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer zweimonatigen Erklärungsfrist möglich.

Über Ausnahmen zum Austritts Termin entscheidet der Vorstand.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder den Satzungsinhalt verstoßen hat.
Unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern, Rufschädigung gegenüber dem Verein und Beitrags- sowie Leistungsrückstand trotz Mahnung können ebenfalls zum Ausschluss führen.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich zu den Ausschlussgründen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist unter Angabe von Gründen dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mietgliedsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Vermögensanteile ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags- und Leistungsforderung bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge, Leistungen für den Verein

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen entsprechend der Beitragsordnung erhoben.
Über die Änderung der Mitgliedsbeiträge, Gebühren, Umlagen und übrigen Leistungen für den Verein sowie deren Fälligkeitstermine entscheidet die Mitgliederversammlung, 
aufgrund des begründeten Vorschlages des Vorstandes 
 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • Ausschüsse für ausgewählte Aufgaben des Vereins

§ 9 Die Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr wird vom Vorstand spätestens 2 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per elektronischer Post (E-Mail) eingeladen.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes
  • Durchführung der Jahresberichterstattung und Bestätigung der Berichte
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beratung und Beschlussfassung von Anträgen zu Vereinsfragen, Festlegung der Beiträge/Gebühren und Leistungen
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollbeauftragten zu unterschreiben ist.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich fordert oder der Vorstand dies für notwendig hält. In der Einladung sind die Gründe für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung darzulegen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.


Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen oder Beschlüsse über Vereinsauflösung bedürfen ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand führt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen auf der Grundlage der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Organisation des Vereinslebens in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen und allen Mitgliedern.
  • Durchsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  • Bildung von ständigen oder zeitweiligen Ausschüssen.
  • Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Erweiterung und Erhaltung der Anlagen.
  • Beschlussfassung zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern.
  • Planung, Abwicklung und Kontrolle des Finanzwesens des Vereins.
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

Der Vorstand besteht aus 3 – 5 Mitgliedern des Vereins.

Zu besetzen sind:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
     
  • Schatzmeister

Der Vorstand amtiert bis zu einer Neuwahl.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen entweder der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein müssen. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass dabei der 2. Vorsitzende anstelle des 1. Vorsitzenden nur handeln darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von den Vorstandsmitgliedern einberufen werden können, mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind, ist der Vorstand beschlussfähig

§ 11 Ausschüsse

Zur Vorbereitung und Lösung bestimmter Aufgaben des Vereins können zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes ständige oder zeitweilige Ausschüsse gebildet werden.
Die Bildung von Ausschüssen erfolgt nach Entscheidung des Vorstandes.

§ 12 Kassenprüfer

Von den Mitgliederversammlung werden 1 Kassenprüfer zur Überprüfung der Kassenführung, des Belegwesens und der Einhaltung des Budgets für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie führen mindestens einmal im Jahr eine Überprüfung durch und berichten in der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Chemnitz, die es in Abstimmung mit dem Sächsischen Tennisverband unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Tennissports, zu verwenden hat.

§ 14 Wirksamkeit der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 14.03.2013 in Chemnitz von der Mitgliederversammlung des TCA beschlossen.

Chemnitz, den 14.03.2013